Bundesverwaltungsgericht stärkt Rechte sehbehinderter Ärzte in bahnbrechendem Urteil
Nicolai SchlosserBundesverwaltungsgericht stärkt Rechte sehbehinderter Ärzte in bahnbrechendem Urteil
Ein richtungsweisendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat festgestellt, dass sehbehinderte Bewerber nicht pauschal von der Approbation als Arzt ausgeschlossen werden dürfen. Die Entscheidung folgt auf einen Fall, in dem einem Mediziner mit Makuladegeneration wegen seiner Erkrankung die Zulassung zur ärztlichen Tätigkeit verweigert worden war. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die aktuellen Vorschriften Ärzte mit Sehbehinderungen ungerechtfertigt benachteiligen.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Arzt, dem wegen seiner Makuladegeneration die volle Approbation verweigert worden war. Nach deutschem Recht benötigen alle Mediziner eine Approbation, um den gesamten Umfang ärztlicher Tätigkeiten ausüben zu dürfen. Dem Antragsteller jedoch wurde mitgeteilt, seine Sehbehinderung stelle ein Risiko für die Patientensicherheit dar.
Das Gericht urteilte, dass eine Ablehnung der Approbation allein aufgrund einer Sehbehinderung gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstößt, der Diskriminierung verbietet. Zwar bleibe der Schutz der Patienten oberste Priorität, doch betonten die Richter, dass Ärzte mit Behinderungen individuell bewertet werden müssten. Eine Approbation zwinge einen Mediziner nicht dazu, jede mögliche ärztliche Tätigkeit auszuüben, sondern räume ihm vielmehr das Recht ein, auf Grundlage seiner Fähigkeiten zu entscheiden.
Die aktuellen Bestimmungen sehen vor, dass Bewerber gesundheitlich in der Lage sein müssen, den Beruf auszuüben. Das Gericht präzisierte jedoch, dass eine nachweisbare Gefährdung der Patienten – und nicht eine pauschale Annahme – eine Ablehnung rechtfertigen müsse. Der betroffene Arzt hatte ursprünglich geplant, sich auf psychosomatische Medizin und Psychotherapie zu spezialisieren, Bereiche, die weniger auf perfektes Sehvermögen angewiesen sind.
Das Urteil bedeutet, dass sehbehinderte Ärzte künftig nicht mehr ohne Einzelfallprüfung ausgeschlossen werden dürfen. Die Entscheidung findet eine Balance zwischen Patientenschutz und den Rechten von Berufstätigen mit Behinderungen. Die zuständigen Approbationsbehörden sind nun verpflichtet, ihre Bewertungen fair und auf Basis von Nachweisen vorzunehmen.






