10 May 2026, 06:29

Gerichte lockern Rabattregeln: UVP-Vergleiche ohne historische Preise erlaubt

Plakat betitelt "Heidelberg - Produkte für Ernährung und Diät Heidelberg" zeigt verschiedene Lebensmittel und Verpackungen.

Gerichte lockern Rabattregeln: UVP-Vergleiche ohne historische Preise erlaubt

Deutsche Gerichte haben die Regeln präzisiert, wie Unternehmen Rabatte bei der Werbung für Produkte ausweisen müssen. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt bestätigt, dass bestimmte Preispraktiken nicht die Angabe des niedrigsten Preises aus dem Vormonat erfordern. Die Entscheidung folgt auf Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Online-Apotheke und einem Discount-Supermarkt über deren Rabattwerbung.

Die Apothekerkammer Nordrhein hatte die Online-Apotheke Apo.com verklagt, weil diese bei rezeptfreien Medikamenten durchgestrichene Preise nutzte. Die Apotheke warb mit Rabatten, indem sie die Preise mit der vom Hersteller empfohlenen Verkaufspreis (UVP) verglich. Das Landgericht Frankfurt entschied, dass diese Praxis nicht gegen § 11 der Preisangabenverordnung (PAngV) verstößt, die normalerweise verlangt, den niedrigsten in den letzten 30 Tagen geforderten Preis anzugeben. Das Gericht argumentierte, dass Verbraucher:innen mit UVPs vertraut seien – insbesondere beim Medikamentenkauf.

Diese Verordnung war zuvor bereits in einem anderen Fall mit dem Discount-Supermarkt Netto infrage gestellt worden. Kritiker:innen warfen der Kette vor, „Preis-Jojo“-Taktiken anzuwenden – also Preise vor Rabattaktionen zu erhöhen, um Angebote attraktiver erscheinen zu lassen. Das Frankfurter Gericht stützte sich jedoch auf frühere Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und stellte klar, dass der Bezug auf eine UVP Kund:innen nicht in die Irre führe.

In einem weiteren Verfahren entschied das Landgericht Köln, dass preisliche Angaben auf Basis einer UVP nicht grundsätzlich täuschend seien. Diese Klarstellung bedeutet, dass Unternehmen weiterhin Rabatte im Vergleich zum Herstellerpreis bewerben dürfen, ohne frühere Preisentwicklungen offenzulegen.

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Die Urteile geben Händler:innen und Apotheken klarere Vorgaben, wie sie Rabatte rechtssicher bewerben können. Unternehmen dürfen sich nun auf Hersteller-UVPs beziehen, ohne historische Preise nennen zu müssen – vorausgesetzt, der Vergleich ist transparent. Die Entscheidungen gelten speziell für Fälle, in denen die Preise auf unverbindlichen empfohlenen Verkaufspreisen basieren und nicht auf künstlich aufgeblähten Werten.

Quelle