04 April 2026, 16:33

Zoll entdeckt Tausende unversteuerte Zigaretten und XXL-E-Zigaretten bei Routinekontrolle

Straßenszene mit Verkehrskegeln, einem Bus, Laternenmasten, Bäumen, Gebäuden, Kränen und Rauch, der aus einem fernen Gebäude aufsteigt.

Zoll entdeckt Tausende unversteuerte Zigaretten und XXL-E-Zigaretten bei Routinekontrolle

Ein 45-jähriger Autofahrer muss sich wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung verantworten, nachdem Zollbeamte in seinem Fahrzeug Tausende unversteuerte Zigaretten und übergroße E-Zigaretten entdeckt hatten. Die Kontrolle erfolgte am 24. März an einem Kontrollpunkt an der Autobahnausfahrt der A5 bei Weil am Rhein.

Der Fahrer, der mit einem Schweizer Kennzeichen unterwegs war, gab an, von Nordrhein-Westfalen in die Schweiz zu reisen. Die Behörden ermittelten bei der Überprüfung sofort rückständige Steuern in Höhe von etwa 3.650 Euro.

Beamte des Zollamts Lörrach wurden bei einer Routinekontrolle auf das Fahrzeug aufmerksam. Bei einer genaueren Inspektion fanden sie mehrere Kartons mit verschiedenen Waren. Eine gründliche Durchsuchung förderte dann fast 9.400 Zigaretten und rund 350 Einweg-E-Zigaretten zutage – keine der Ware trug den vorgeschriebenen Steueraufkleber.

Einige der Einweg-E-Zigaretten enthielten 22 Milliliter Flüssigkeit und überschritten damit deutlich die in Deutschland gültige Höchstmenge von 2 Millilitern. Seit dem 1. Juli 2022 unterliegen alle Tabakersatzprodukte, einschließlich E-Zigaretten, strengen Steuerregelungen. Verstöße gegen diese Vorschriften können sowohl strafrechtlich als auch steuerrechtlich verfolgt werden.

Die Zollfahndungsstelle Stuttgart, die ihren Sitz in Freiburg hat, hat den Fall zur weiteren Prüfung übernommen. Zwar liegen keine genauen bundesweiten Zahlen zu ähnlichen Fällen zwischen April 2024 und April 2026 vor, doch deuten Zollberichte auf Hunderte von Beschlagnahmungen unversteuerter Tabakwaren und nicht konformer E-Zigaretten in diesem Zeitraum hin.

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Dem Fahrer droht nun ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Die Zollbehörden haben die ausstehenden Steuern auf die beschlagnahmten Waren bereits berechnet. Bei einer Verurteilung könnte der Fall sowohl strafrechtliche als auch steuerrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.

Quelle